EU Offenlegungsverordnung

Artikel 6, 8 und 9 nach der EU-Offenlegungsverordnung

Damit die Endverbraucherin auf einem Blick erkennen kann, welches Anlageprodukt dem Klima mehr oder weniger schadet sind Kaptalverwaltungsgesellschaften (KVGen) verpflichtet offenzulegen, inwieweit das Produkt Nachhaltigkeit berücksichtigt. Die Klassifizierung für die Produkte erfolgt anhand der entsprechenden Artikel in der Ovo.

Wenn ein Anlageprodukt so überhaupt nicht nachhaltig ausgerichtet ist oder keine Daten veröffentlicht wird es als NonESG deklariert.

Artikel 6

Die KVGen informieren vor Vertragsabschluss, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Investitionsentscheidung einbezogen werden und geben eine Einschätzung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte. Im Prinzip geht es bei Artikel 6 Anlagen also auch nicht um Klimaschutz oder Nachhaltigkeit, sondern lediglich um die Information der Anleger ob Risiken bezüglich der Rendite bestehen.

Als Beispiel muss also ein Fond, der in Verbrennungsmotorenhersteller für PKWs investiert darüber berichten, dass aufgrund der EU-Verordnung zum teilweisen Verbot von PKWs mit dieser veralteten Technik langfristig ein Renditerisiko besteht.

Das Verbot ist nur teilweise, weil die FDP in der EU durchgesetzt hat, dass Verbrennungsmotoren, die E-Fuels nutzen können, weiterhin erlaubt sind. Wie sinnvoll E-Fuels für einen klimaneutralen Individualverkehr sind hat der Journalist Jan Hegenberg einmal erläutert.

Artikel 8

Bei diesen Anlagen darf die KVG mit dem Begriff der Nachhaltigkeit werben, wenn diese transparent dargestellt werden. Hier wird der Begriff nachhaltig für die Bereiche ökologisch und/oder sozial genutzt. Die Nachhaltigkeitseigenschaften müssen von den KVGen transparent dargestellt und im Jahresbericht veröffentlicht werden.

Diese Artikel-8-Fonds bzw. Versicherer, die ihre Geldanlagen nach Artikel 8 anlegen sind maximal als „hellgrün“ oder „green light“ zu bezeichnen. Aus ökologischer Sicht sind diese Anbieter wenig bis gar nicht hilfreich. Sie gaukeln dem Anleger vor, in umweltfreundliche Anlagen zu investieren, ohne einen messbaren Klimanutzen zu erarbeiten.

Hier ein Beispiel zur Verdeutlichung

Mögliche Taxonomie-Anwendung am Beispiel eines  Zementherstellers

Ein Zementhersteller mit mehr als 500 Mitarbeitern wird verpflichtet, anzugeben, wie sich seine Wirtschaftsaktivitäten zur Taxonomie verhalten. Das Unternehmen stellt in seinen fünf Zementwerken ausschließlich Zement her, wobei jedes Werk die gleiche Menge produziert und jeweils 20 % zum Unternehmensumsatz beiträgt. Zwei der fünf Werke emittieren bei der Herstellung einer Tonne Zement im Durchschnitt weniger als 0,489 Tonnen CO2 und liegen damit unter dem im TEG-Bericht genannten Schwellenwert zum Umweltziel „Klimaschutz“ (Stand 2020). Das Unternehmen muss nun darlegen, dass diese beiden Zementwerke keinem der fünf anderen Umweltziele signifikant zuwiderlaufen (DNSH-Prinzip). Während das eine Werk keines der fünf anderen Umweltziele signifikant beeinträchtigt, liegt das andere Werk in einer Gegend mit prekärer Wassersituation, in der es im Sommer regelmäßig zu Wasserknappheit kommt. Damit schadet die Zementproduktion in diesem Werk dem dritten Umweltziel, dem nachhaltigen Umgang mit Wasserressourcen. Das Zementunternehmen hält zudem alle Mindestschutzmaßnahmen (z. B. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen) für seine Mitarbeiter ein. Dementsprechend wäre die Produktion in einem der fünf Werke und damit 20 % des Unternehmensumsatzes taxonomiekonform.

Weiterhin befindet sich eines der Zementwerke desselben Unternehmens nahe einer Flussmündung, an der es zu Überschwemmungen kommen kann. Das Unternehmen möchte 1,5 Mio. Euro einsetzen, um den Hochwasserschutz und insbesondere das Entwässerungssystem des Werks zu verbessern. Damit trägt es zum zweiten Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ bei. Bei der Installation des verbesserten Entwässerungssystems wird keines der fünf anderen Umweltziele signifikant verletzt. Das Unternehmen begibt hierzu Anleihen im Wert von 1,5 Mio. Euro und kann seine Investition in voller Höhe als taxonomiekonform ausweisen.

Quelle: bmwk.de

Die Zementbranche gehört zu den größten Co² Verursachern der industriellen Wirtschaft. Die Anleihen werden dann von KVGen für Bonds (festverzinsliche Wertpapiere) genutzt die nach Artikel 8 deklariert werden. Mit der Geldanlage in diesen Bond unterstützt der Anleger also einen der größten Klimaverschmutzer

Artikel 9

Bei diesen Geldanlagen bzw. Finanzierungsmitteln werden im Gegensatz zu den Artikel-8-Produkten konkrete, nachhaltigkeitsbezogene Anlageziele verfolgt. Diese müssen genau definiert und darüber berichtet werden. Diese Anlageprodukte werden dann als „dunkelgrün“ oder „dark green“ bezeichnet. Auch in Artikel-9-Anlagen gibt es eine weite Spannbreite von Anlageformen. So ist auch hier ein genauer Blick auf die einzelnen Positionen der KVGen notwendig. Grundsätzlich gilt aber, dass Artikel-9-Anlagen die bevorzugte Anlagestrategie sein sollte, wenn Anlegerinnen der Klimaschutz wichtig ist.

Als Beispiele können hier diverse Fonds benannt werden, die direkt in erneuerbare Energien oder Anleihen zur Finanzierung der Umstellung von energieintensiven Industrien auf grünen Wasserstoff investieren. Wie bei dem schwedischen Stahlproduzenten H2GS, der nicht nur weitestgehend Co² freien Stahl herstellen wird sondern auch den Energiebedarf für die Wasserstoffherstellung aus erneuerbaren Energien decken möchte.