EU-Taxonomie

Aufgrund der zunehmenden globalen Erwärmung und den damit einhergehenden gesellschaftlichen Verwerfungen und wirtschaftlichen Schäden hat die EU sich Klimaziele gesetzt. So soll die Europäische Wirtschaft ihren CO2-Ausstoß bis 2035 halbieren und bis 2050 klimaneutral sein.

Um dies zu gewährleisten ist es wichtig, Kapital in Unternehmen zu lenken die ein Erreichen der Klimaziele ermöglichen und durch den daraus entstehenden Wettbewerbsdruck die Wirtschaft insgesamt schneller klimaneutral umzubauen.

Damit aber Kapital in nachhaltige Unternehmen gelenkt wird, ist es erforderlich, den Begriff „nachhaltig“ für das Klima genau zu definieren. Aus diesem Grund hat die EU 2020 die Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Hierin wird festgelegt, dass nur diejenigen Wirtschaftstätigkeiten als „grün“ bezeichnet werden dürfen, die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten ohne andere Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen.

Die Ziele der EU-Taxonomie sind:

  • Festlegung geeigneter Definitionen für Unternehmen und Anlegerinnen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig angesehen werden können;
  • Befähigung der Anlegerinnen, einschließlich Kleinanlegerinnen, ihr Kapital in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken, indem die Risiken des Greenwashings begrenzt werden (Produkte können nicht mehr als „grün“ bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen);
  • Vermeidung einer Marktfragmentierung, indem durch die Definition ökologischer Nachhaltigkeit für Anlagezwecke ein einziger Bezugspunkt für Anlegerinnen, Unternehmen und Mitgliedstaaten geschaffen wird;
  • Verpflichtende Offenlegung taxonomierelevanter Umsätze und Investitionen von Finanzmarktakteurinnen sowie großer Unternehmen.

Oder auf Deutsch:

Jeder Mensch und jedes Unternehmen soll die Möglichkeit haben, seine Sparwünsche einfach und sicher in Anlageformen zu investieren mit der Gewissheit, dass tatsächlich dem Klima damit auch geholfen wird. Ein „Greenwashing“ genanntes Phänomen der Anbieter von Geldanlagen, sich werbewirksam das grüne Mäntelchen der Nachhaltigkeit einfach nur überzuhängen, sollte verhindert werden.

Damit das gelingt sind sechs Umweltziele als Bewertungsmaßstab entwickelt worden:

  1. Klimaschutz
  2. Klimawandelanpassung
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Wenn also ein Wirtschaftsunternehmen einen substanziellen Beitrag zum Erfolg eines der Umweltziele beisteuert, ohne ein anderes Ziel erheblich zu schädigen darf es sich nach der Verordnung als nachhaltig bezeichnen.

Da aber in der EU nichts über gute Lobbyarbeit geht hat es hier die Kernkraft- und Erdgaslobby erfolgreich geschafft, ebenfalls als „nachhaltig“ durchzurutschen. Einige Staaten wie Deutschland und Österreich haben dagegen allerdings bereits Klage erhoben.

Damit Verbraucherinen sich über die Anbieter von Kapitalanlagen und den einzelnen Produkten einfach informieren können hat die EU die Offenlegungsverordnung (VO) in Kraft gesetzt. Dort wird geregelt, wie Versicherungsunternehmen die Öffentlichkeit über die eigenen Nachhaltigkeitsziele und die ihrer Produkte zu informieren haben.

Die für Kapitalanlagen wichtigsten Punkte sind in Artikel 6, 8 und 9 geregelt.